ARV 2 Verordnung

August 23, 2021

Verordnung ARV 2

Arbeits- und Ruhezeit des Berufsfahrers

Grundsätzliches zur ARV 2

Diese Verordnung regelt die Arbeits- Lenk und Ruhezeit der nicht der ARV-1 unterstellten berufsmässigen Führer von Motorfahrzeugen zum Personentransport sowie ihre Kontrollen und die Pflichten der Arbeitgeber.

 

 

Die Verordnung ist für alle selbstständig erwerbenden Führer und Arbeitnehmer, die die folgende Fahrzeuge lenken:

leichte Motorwagen (bis 3’500 kg Gesamtgewicht) zum berufsmässigen Personentransport (Taxi) mit höchstens 8 Sitzplätzen ausser dem Führer

Mietfahrzeuge samt Chauffeur für Personentransport (Limousinen-Service)

Im Binnenverkehr (Schweiz)

leichte Motorwagen (Kleinbusse = höchstens 3’500 kg Gesamtgewicht)

schwere Motorwagen (Gesellschaftswagen = >als 3’500 kg Gesamtgewicht) mit höchstens 16 Sitzplätzen ausser dem Führer

leicht- klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge für berufsmässigen Personentransport

schwere Personenwagen (mehr als 3’500 kg Gesamtgewicht) zum berufsmässigen Personentransport (Grosstaxi, gepanzerte Fahrzeuge, VIP-Fahrzeuge usw.)

 

Ein paar wichtige ARV-2-Regeln

Wöchentliche Höchstarbeitszeit inkl. Präsenzzeit

Arbeitnehmer (Bsp. Kleinbusbetrieb ohne Taxifahrten) 48 Stunden

Arbeitnehmer in Taxibetrieben 53 Stunden

Selbständig erwerbende Fahrzeugführer

nicht geregelt

Überzeitarbeit (aber nicht am Lenkrad)

pro Woche                4 h

pro Kalenderjahr     208 h

Bei ausserordentlichen Betriebsbedürfnissen (z.B. saisonale Schwankungen), sind pro Woche 2 weitere Überstunden zulässig, (mit Meldung durch den Arbeitgeber an die Vollzugsbehörde).

Ausgleich

Normalfall          innert 3 Monaten

mit Absprache  innert 12 Monaten

durch Freizeit oder Lohnzuschlag gemäss Obligationenrecht

Lenkzeit

Zwischen zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten        maximal 9 h

Wöchentliche Höchstlenkzeit   maximal 45 h

Die tägliche oder wöchentliche Höchstlenkzeit darf auch bei Überzeit nicht überschritten werden.

Arbeitspausen

(Gilt nicht für selbständig erwerbende Fahrzeugführer)

 

 

 

Der Arbeitnehmer hat spätestens nach einer Arbeitszeit von 5h30Min. eine Arbeitspause einzulegen, sofern nicht direkt anschliessend eine tägliche Ruhezeit oder ein Ruhetag beginnt. Während der Arbeitspausen darf der Arbeitnehmer keine berufliche Tätigkeit  ausüben.

 

 

Beispiele Pausenregelung:

Tägliche Arbeitszeit        Pause

bis 7 Stunden    1 x 20 Minuten

7 bis 9 Stunden 1 x 30 Minuten oder 2 x 20 Minuten

mehr als 9 Stunden        1 x 60 Minuten oder 2 x 30 Minuten oder 3 x 20 Minuten

Tägliche Arbeitszeit < 7h              1 x 20 min

Tägliche Arbeitszeit 7 – 9h           1 x 30 min oder 2 x 20 min

Tägliche Arbeitszeit > 9 h             1 x 60 min oder 2 x 30 min oder 3 x 20 min

Quelle www.dasag.ch